Menschenrechte und Vereinte Nationen

In diesem Beitrag stellt Raphael Conrad folgenden Text vor:

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (2008): Menschenrechte und Vereinte Nationen; UN Basis-Informationen, online unter: http://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2009/1041/pdf/DGVN_Basisinfo40_Menschenrechte_final_screen.pdf.

Der vorliegende Artikel wurde von der Politikwissenschaftlerin Claudia Engelmann im Jahr 2005 verfasst (und 2008 aktualisiert). Engelmann ist beim Deutschen Institut für Menschenrechte tätig, welches als nationale Menschenrechtsinstitution Förderung und Schutz der Menschenrechte in Deutschland vorantreiben soll und von einem entsprechenden UN-Dachverband akkreditiert wurde.

Zu Beginn des Artikels wird die universelle und international vertraglich determinierte Stellung der Menschenrechte gegenüber nationalen Rechten hervorgehoben, bevor auf drei Generationen von Menschenrechten eingegangen wird. Die Menschenrechte der ersten Generation stellen dabei die bürgerlichen und politischen Rechte dar. Die Menschenrechte der zweiten Generation umfassen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Die Menschenrechte der dritten Generation sind abstrakter gefasst und bestehen beispielsweise aus dem Recht auf Entwicklung und dem Recht auf Selbstbestimmung. Während die ersten beiden Rechtsgenerationen rechtlich im ‚Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte‘ und im ‚Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte‘ im Jahr 1966 normiert wurden, sind die Rechte der dritten Generation bislang noch nicht einklagbar.

Die Vereinten Nationen verfügen über Rechtsinstrumente, um Menschenrechtsverletzungen zu sanktionieren. So wurde die Menschenrechtskommission (MRK) bereits 1946 eingerichtet und im Jahr 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung angenommen. Global betrachtet hat die AEMR Vorbildcharakter für (trans-)nationale Menschenrechtskonventionen. Ihre teilweise rechtliche Normierung mit dem Zivil- und Sozialpakt erfolgte erst 1966 (siehe oben) und trat 1976 in Kraft.

Die Überprüfung der Einhaltung erfolgt dabei über Expert*innen-Ausschüsse, die über verschiedene Verfahren zur Sanktionierung verfügen. 2006 wurden mit der ‚Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung‘ sowie der ‚Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen‘ zwei weitere Menschenrechtsabkommen angenommen, jedoch wurde nur erstere auch ratifiziert.

Institutionell wurde das Gebiet der Menschenrechte von 1946 bis 2006 von der UN-Menschenrechtskommission bearbeitet. Engelmann stellt hier das 1503-Verfahren heraus, mit dem Individuen direkt Beschwerden an die Kommission richten konnten. Abgelöst wurde die Menschenrechtskommission schließlich durch den Menschenrechtsrat, da ihre Tätigkeit immer wieder durch einzelne Staaten blockiert wurde und sie deshalb nicht effizient arbeiten konnte.

Der 2006 trotz Ablehnung einiger Mitgliedstaaten beschlossene und schließlich auch gegründete Menschenrechtsrat unterscheidet sich dahingehend, dass seine Zusammensetzung aus 47 gewählten Mitgliedsländern besser die regionalen Bevölkerungszahlen berücksichtigt und Mitglieder, die gegen Menschenrechte verstoßen, ausgeschlossen werden können. Allerdings ist der Menschenrechtsrat nicht in der Lage, Zwangsmaßnahmen gegen Staaten zu ergreifen. Mit dem Menschenrechtsrat, der ein Nebenorgan der Vereinten Nationen darstellt, erfolgte die Implementierung eines ‚Universellen Periodischen Überprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review, UPR), mit dessen Hilfe 48 Mitgliedstaaten jährlich auf die Menschenrechtslage in ihrem Land überprüft werden. Ferner wurde das 1503-Verfahren in ‚Beschwerdeverfahren‘ umbenannt.

Eine weitere Instanz stellt das ‚Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte‘ (OHCHR) dar, welches 1994 eingerichtet wurde. Mit dem Amt ist die organisationsübergreifende Koordinierung von Menschenrechtsbelangen innerhalb der Vereinten Nationen, eigene Untersuchungen in Menschenrechtsbelangen sowie Aufgaben im Sinne der Menschenrechtsbildung verbunden. Zu nennen sind außerdem noch die sogenannten ‚Sondermechanismen‘. Unter ihnen werden Sonderberichterstatter und Arbeitsgruppen eingesetzt, um die Menschenrechtslage thematisch oder länderspezifisch unabhängig festzustellen, zu dokumentieren und mit einer Empfehlung für den Menschenrechtsrat zu versehen. Allerdings gibt es auch hier von staatlicher Seite die Möglichkeit, Sondermechanismen zu verhindern.

Neben den direkten UN-Menschenrechtsakteuren nennt Engelmann auch noch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die die Menschenrechtsarbeit der Vereinten Nationen unterstützen und vorrangig Informationen über die Lage in einzelnen Staaten liefern. Je nach Status ist es etablierten NGOs gestattet, sich im Menschenrechtsrat mündlich oder schriftlich zu äußern. Auf Staatenebene sollen nationale Menschenrechtsinstitutionen nach den Pariser Prinzipien von 1993 in den einzelnen Ländern implementiert und von diesen finanziert werden. Hierzulande ist das das 2001 gegründete und oben genannte ‚Deutsche Institut für Menschenrechte‘.

Schließlich blickt Engelmann noch auf die Internationale Strafgerichtsbarkeit. Hier werden die seit 1993 existierenden UN-Tribunale angeführt, welche zur Aburteilung von Kriegsverbrechen implementiert wurden. Eine besondere Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem ‚Internationalen Strafgerichtshof‘ (IStGH) zu, dessen Gründung 1998 beschlossen wurde und der 2002 seine Arbeit aufnahm. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels wurde der IStGH von 106 Mitgliedstaaten anerkannt. Als weitere Organisationen hebt die Autorin noch die UNESCO sowie den ‚Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung‘ hervor, der soziale, humanitäre und kulturelle Fragen behandelt und Resolutionen zur Abstimmung im Plenum der Generalversammlung entwirft.

Im abschließenden Ausblick des Textes weist die Autorin auf die zunehmende Bedeutung der Menschenrechte hin und blickt auch auf die zunehmende Bedeutung von global agierenden Unternehmen zu deren Schutz. Zu diesem Zweck greifen nicht nur entsprechende Normen einer UN-Untergruppe aus dem Jahr 2003, sondern es wurde auch ein UN-Sonderbeauftragter für die Verantwortung transnationaler Unternehmen eingesetzt.

Weiterhin problematisch ist die Überwachung der Einhaltung der Rechte. Hier sind die Vereinten Nationen sehr stark auf die willentliche Mitarbeit der einzelnen Staaten angewiesen. Positiv ist an dieser Stelle jedoch die internationale Strafverfolgung zu nennen, welche durch den Internationalen Strafgerichtshof verbessert wird.

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