Entwicklung der Frauenrechte im UN-Rahmen

In diesem Beitrag stellt Marion Stieger folgenden Text vor:

Bloch, Yanina (2019): UN-Women. Ein neues Kapitel für Frauen in den Vereinten Nationen, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 19-27 (abrufbar unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845297965/un-women).

Das Buch von Yanina Bloch beschäftigt sich mit "UN Women", einer Institution in den Vereinten Nationen, die sich für Frauen- und Gleichstellungsfragen einsetzt. Das gewählte Kapitel daraus beschreibt die Entwicklung von Frauenbeteiligung in der UNO in den Anfangsjahren:

„Um zu begreifen, welche Neuerungen durch die Gründung von UN Women in das System der Vereinten Nationen eingeführt wurden, ist es daher unumgänglich, einen Blick zurück in die institutionelle Geschichte der Vereinten Nationen zu werfen und die Entwicklung von Frauenrechten in politischer und institutioneller Hinsicht seit Gründung der Organisation zu beleuchten“ (S. 19).

Das Kapitel beginnt mit einem Blick auf die Geschichte der UN aus Sicht der wenigen Frauen, die in den Anfängen mitgewirkt haben. Der Internationale Frauenrat setzte sich bereits im Völkerbund dafür ein, die Frauenrechte in die Satzung aufzunehmen. Aufgrund der Auflösung des Völkerbundes scheiterte das Projekt (vgl. S. 19).

Bei der Einführungssitzung der Vereinten Nationen 1946 brachten die 17 Teilnehmerinnen die Frauenrechte wieder auf die Agenda, indem sie eine Schrift an die Frauen in der Welt verfassten und vortrugen. Frauen sollten sich nach dem Krieg „gleichberechtigt an der nationalen und internationalen Politik […] beteiligen“ (S. 20). Zwar wurde die Schrift nicht offiziell in der Versammlung diskutiert und keine Resolution verabschiedet, er galt jedoch als erster offizieller Ausdruck der Frauen in den Vereinten Nationen.

Zudem betont Bloch, dass in der Präambel der Charta der Vereinten Nationen explizit die Gleichberechtigung von Frauen und Männern aufgenommen wurde. Forderungen nach Gleichstellung hatten somit durch die UN-Charta einen juristisch verbindlichen Rahmen. Bei der Verabschiedung der Charta waren nur vier der 160 Abgeordneten weiblich.

Im Jahr 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verabschiedet, die in der Präambel und in einzelnen Artikeln das Thema Geschlechtergleichberechtigung behandelt. Es wurde somit klargestellt, dass Menschenrechte ungeachtet des Geschlechts gelten (vgl. S. 21).

Eleanor Roosevelt wurde zur Vorsitzenden der Menschenrechtskommission gewählt. Es gelang unter ihrer Leitung, die Menschenrechte umfassend zu formulieren. Dabei sah die ursprüngliche Fassung noch Formulierungen vor, die sich nur auf Männer bezogen, wie „all men are brothers“. Durch die Kommission für die Rechtsstellung der Frau konnte eine geschlechtsneutrale, inklusivere Sprache angewandt werden (vgl. S. 22). So lautet der Artikel 1 heute: "All human beings are born free and equal in dignity and rights. They are endowed with reason and conscience and should act towards one another in a spirit of brotherhood” (UN Dok. A/RES/217 A (III), 10.12.1948).

Nach Auffassung der Autorin hatte der zunächst rechtlich nicht-bindende Charakter der Erklärung der Menschenrechte den Vorteil, dass keine Staaten ausgetreten sind oder die Erklärung nicht durch viele Vorbehalte geschwächt worden ist. 1966 wurden Inhalte der AEMR zumindest teilweise verbindliches Vertragsrecht (vgl. S. 22-23).

Das Bekenntnis zur Gleichstellung durch die AEMR war auch ein Erfolg der Kommission für die Rechtsstellung der Frau (CSW). Sie wurde 1946 gegründet und bildet eine vollwertige Kommission gleichwertig mit der Menschenrechtskommission unter dem Wirtschafts- und Sozialrat der UN. Dies ist laut der Autorin auch auf die Einflussnahme von Frauenverbänden zurückzuführen (vgl. S. 23).

Die CSW erforschte bis 1962 den rechtlichen Status von Frauen in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Dabei stand ihr nur ein begrenztes Budget zur Verfügung. Sie pflegte engen Kontakt zu Frauenverbänden, was die Arbeit in den Mitgliedsstaaten erleichterte. Weitere Aufgaben waren die Berichte zur Förderung von Frauenrechten für den Wirtschafts- und Sozialrat. Besonders vier Bereiche wurden damals als problematisch angesehen: die politischen Rechte von Frauen und deren Wahrnehmung sowie der Zugang zu Bildung und Arbeit. Daraus formulierte Konventionen wurden zu Meilensteinen in der juristischen Verankerung der Frauenrechte (vgl. S. 24).

Im folgenden Abschnitt legt die Autorin nochmal den Fokus auf die Gründe, warum eine eigenständige Frauenkommission gegründet wurde. Frauenthemen sollten somit schneller voranschreiten und konkurrierten nicht mit anderen Themen rund um die Menschenrechte. Sie konnte so eigene Prioritäten setzen und ihre Vorschläge hatten eine größere Bedeutung in den Vereinten Nationen. Nachteile ergeben sich aus der geringeren Kooperation mit der Menschenrechtskommission. Frauenrechte tauchten dort kaum mehr auf und das größere politische Ansehen der Menschenrechte konnte so kaum genutzt werden. Trotzdem erkennt die Autorin das Verdienst der CSW an, die Frauenrechte immer wieder auf die Agenda der UN zu setzen (vgl. S. 25).

Die verbindliche Gleichstellung von Frauenrechten schritt mit der Deklaration für die Beseitigung jeglicher Diskriminierung von Frauen (DEDAW) voran. Ein einheitliches und verbindliches Vertragswerk, das die Frauenrechte auch in der Realität zur Umsetzung bringen sollte, wurde damit von der Frauenrechtskonvention vorbereitet und in der Generalversammlung 1967 verabschiedet. Die Resolution war zunächst nicht rechtlich bindend, sollte aber die Grundlage zu einem verbindlichen Vertrag schaffen (vgl. S. 26).

Bloch führt anschließend aus, dass die Frage nach der Notwendigkeit einer Frauenrechtskonvention in Anbetracht der bereits existierenden Menschenrechte dennoch begründet werden kann. Es herrschten strukturelle Diskriminierungen in den 60er und 70er Jahren und die Menschenrechte bezogen sich eher auf Abwehrrechte gegen Staaten. Die Diskriminierung von Frauen geschieht dagegen eher im Privaten, wo der Staat nicht eingreifen sollte (vgl. S. 26-27).

Die Frauenrechtskonvention (CEDAW) trat 1981 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten geben seither Berichte ab und treten in Dialog über die Umsetzung der Vorgaben. Durch Empfehlungen sorgt die Konvention zu einem besseren Verständnis von Frauenrechten und deren Umsetzung (vgl. S. 27).

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